Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfahren

Die Dringlichkeitsvermutung gilt nur für Eilanträge, mit denen ein Vertragsschluss mit dem erfolgreichen Mitbewerber verhindert werden soll. (OLG Frankfurt vom 26. Februar 2018 – AZ 11 W 2/18)

Ein unterlegener Bewerber versuchte mit einem Eilrechtsschutz nach Paragraf 47 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den Vertragsschluss zwischen der Gemeinde und dem Neukonzessionär zu verhindern. Allerdings kam der Vertrag bereits vor Zustellung des Eilantrags zustande. Der Bewerber stellte sein Verfügungsbegehren daher auf die Untersagung der Vollziehung des Konzessionsvertrags um, ohne jedoch einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.

Das Gericht wies den Eilantrag mangels Begründetheit zurück. Das Gericht führt aus, dass der Eilrechtsschutz es dem unterlegenen Mitbieter ermöglichen soll, bei Nicht-Abhilfe seiner Rüge entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss zu verhindern. Allein in diesen Fällen bedürfe es keiner Darlegung des Verfügungsgrundes in Form einer Rechtsgefährdung oder Dringlichkeit, da sich diese bereits aus der drohenden Präklusion ergäbe.

Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des Paragrafen 47 Abs. 5 S. 3 EnWG gelte demnach nicht, wenn der Konzessionsvertrag bereits abgeschlossen ist. Vielmehr ist dann der Verfügungsgrund vom Antragssteller glaubhaft darzulegen.

Das Gericht konkretisiert damit den Anwendungsbereich der im Zuge der Novellierung des Konzessionsvergaberechts mit Wirkung zum 3. Februar 2017 neu aufgenommenen gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.