Konzessionsabgabe: Anspruch auf nachvertraglichen Wertersatz

Nutzt ein Energielieferant nach Ablauf des Konzessionsvertrags die Wege und das Verteilnetz weiter, so bleibt er auch zur Zahlung einer Konzessionsvergabe verpflichtet (OLG Düsseldorf vom 16. November 2016 – AZ VI-2 U (Kart) 1/15, 2 U (Kart) 1/15).

Im zu entscheidenden Fall war es nach Ende des Konzessionsvertrags zu einer Verzögerung bei der Netzübernahme gekommen. Die Parteien stritten um die Entrichtung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe. Das Gericht entschied zugunsten der Gemeinde, die für die nachvertragliche Nutzung über die Ein-Jahres-Frist hinaus Zahlung verlangte.

Das Gericht führte aus, dass der Gemeinde ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz auch über die Ein-Jahres-Frist des Paragrafen 48 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG, a.F.) hinaus zustehe, wenn der bisherige Konzessionsnehmer die Wege und das Verteilnetz tatsächlich weiternutzt. Um den Umfang des Zahlungsanspruchs bestimmen zu können, stehe der Gemeinde ein Auskunftsanspruch gegenüber dem bisherigen Konzessionsnehmer zu. Die Höhe des Wertersatzes sei am objektiven Verkehrswert auszurichten. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben.

Im Zuge der Novellierung des Konzessionsvergaberechts mit Wirkung zum 3. Februar 2017 ist die Ein-Jahres-Frist entfallen. Die Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe besteht nunmehr gemäß Paragraf 48 Abs. 4 EnWG n. F. bis zur Übertragung der Verteilungsanlage auf den neuen Konzessionsnehmer, es sei denn, die Gemeinde hat es unterlassen, das Vergabeverfahren einzuleiten und zügig voranzutreiben.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechts­anwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.