Vertreter im Amt

Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Ersten Beigeordneten. (VG Gießen vom 31. Mai 2010 – AZ 8 L 1623/10)

Ein Bürgermeister hatte eine Dienstanweisung erlassen, wonach nicht der Erste Beigeordnete sein Vertreter wäre, sondern der Büroleiter. Diesem sei auch die Eingangs- und Ausgangspost vorzulegen. Mit dieser Regelung war der Erste Beigeordnete nicht einverstanden. Er nahm gerichtliche Hilfe in Anspruch.

Nach dem Beschluss des Gerichts bestimmt die maßgebliche Gemeindeordnung, dass der Erste Beigeordnete der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters ist. Er soll als allgemeiner Vertreter allerdings nur tätig werden, wenn der Bürgermeister verhindert ist. Mit dieser gesetzlichen Regelung war die Dienstanweisung des Bürgermeisters nicht zu vereinbaren. Der Bürgermeister griff durch die Dienstanweisung in unzulässiger Weise in die Rechtsstellung des allgemeinen Vertreters ein, die das Gesetz begründet.

Das Vertretungsrecht ist allgemein, das heißt ständig und umfassend. Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung für die Vertretungsmacht des Ersten Beigeordneten. Dieser rückt vielmehr in alle Befugnisse des zu vertretenden Bürgermeisters ein. Dies gilt für die Tätigkeit des Ersten Beigeordneten nach innen und nach außen. Dafür kam aufgrund der Dienstanweisung des Bürgermeisters nicht der Büroleiter in Frage. Sonst wäre der Büroleiter faktisch der Vorgesetzte des Ersten Beigeordneten geworden.

Franz Otto