Straße zur Kita

Welche Anforderungen an die gesicherte Erschließung im Sinne von Paragraf 34 Abs. 1 S. 1 BauGB im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. (OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2014 – AZ OVG 10 N 24.14)

Ein Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut. Die Zufahrtsstraße zum Grundstück ist eine drei Meter breite Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Nun soll eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung in eine Kindertagesstätte gestellt werden. In 90 und 110 Meter Entfernung von der geplanten Kindertagesstätte wurden in einer anderen Straße zwei Stellplätze nachgewiesen. Der Bauantrag wurde abgelehnt.

Wann eine Erschließung im Sinne von Paragraf 34 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) gesichert ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Ziel einer gesicherten Erschließung ist, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge der Nutzer, aber auch für solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Versorgung und Entsorgung erreichbar sind. Gleichwohl sollen der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden.

Damit ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich nur dann durch eine vorhandene Straße gesichert, wenn diese den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Im konkreten Fall überlastet die zu erwartende Nutzung der Eltern, die ihre Kinder bringen und abholen, die vorhandene Straße.

Peter Creutz

Der Autor
Peter Creutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Creutz von Maltzahn Rechtsanwälte in Freiburg