Rückenwind oder Gegenwind?

Kommunale Windparks werfen rechtlich komplexe Fragen auf – unlösbar sind die Probleme aber nicht. Kommunen, die von Beginn an neben den wirtschaftlichen und den technischen Aspekten auch die juristischen Vorgaben im Auge haben, können auch in Zukunft erfolgreiche Windparkprojekte initiieren.

Es ist der politische Wille vieler Gemeinden, eine aktive Rolle in der „Energiewende vor Ort“ zu spielen. Kommunale Windparks sind deswegen beliebt. Sie sind allerdings auch eine echte Herausforderung – und dies nicht nur in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Häufig wird den rechtlichen Aspekten zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt, was im schlimmsten Fall zum (unnötigen) Aus für den Windpark führen kann.

In der Vergangenheit mussten Kommunen erfahren, wie wenig Einfluss sie auf Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet haben: Sie können eine Standortsteuerung im Wege der Bauleitplanung vornehmen – Einfluss auf die Realisierung haben sie aber nicht. Auch finanziell fühlen sich viele Gemeinden nicht ausreichend beteiligt. Zwar steht den Standortgemeinden mittlerweile ein Teil der Gewerbesteuer zu; die Erlöse für die erzeugte Energie fließen aber in die Kassen des Betreibers.

Diese Probleme lassen sich dadurch lösen, dass die Gemeinden selbst Windparkbetreiber werden. Damit erhöht sich nicht nur der Einfluss auf die Ausführung und Realisierung; auch in finanzieller Hinsicht wird sie vom Zuschauer zum Akteur. Dass damit auch die Akzeptanz der lokalen Bevölkerung für Windenergieanlagen steigt, ist mehr als ein bloßer Nebeneffekt. Allerdings: Nur wer sich sicher im rechtlichen Rahmen bewegt, hat eine Chance auf ein gutes Ergebnis.

In den letzten Jahren gab es Bestrebungen, kommunale Windparks in Bauleitplänen festzusetzen – und Windenergieanlagen anderer Betreiber damit auszuschließen. Dieses Vorgehen ist von Anfang an kritisiert worden; schließlich sind Bauleitpläne dafür da, die Art der baulichen Nutzung und nicht den Eigentümer zu regeln. So war es nicht überraschend, dass das Oberverwaltungsgericht Schleswig 2013 einen entsprechenden Bebauungsplan für rechtswidrig gehalten hat (Urteil vom 4. April 2013 – AZ 1 LB 7/12). Seitdem wird diskutiert, ob es zulässig ist, dasselbe Ziel mithilfe städtebaulicher Verträge zu erreichen. Dies dürfte wegen der größeren Gestaltungsfreiheit zu bejahen sein.

Hier erleben die sogenannten „Einheimischenmodelle“ eine Renaissance. Diese werden von Kommunen traditionell eingesetzt, um die vorrangige Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Bauland zu gewährleisten, was die Rechtsprechung für zulässig hält. Ob sich diese Modelle wirklich auf die Errichtung kommunaler Windparks übertragen lassen, ist aber noch offen.

Länderspezifische Regelungen

Wie jede wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden muss sich auch der Betrieb eines Windparks an den Vorgaben des Gemeindewirtschaftsrechts messen lassen. Generell gilt für wirtschaftliche Betätigungen der Kommunen die sogenannte Schrankentrias (öffentlicher Zweck, Angemessenheit im Verhältnis zur Gemeindegröße, Subsidiarität). Die Details sind in den Bundesländern aber unterschiedlich geregelt: So haben einige gesetzlich festgelegt, dass kommunale Windparks stets einem öffentlichen Zweck dienen.

In Schleswig-Holstein, wo es keine entsprechende Regelung gibt, hat das Oberverwaltungsgericht dagegen entschieden, dass ein kommunaler Windpark, dessen Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, keinem öffentlichen Zweck diene, weil der Bezug zur örtlichen Bevölkerung fehle (Urteil vom 11. Juli 2013 – AZ 2 LB 32/12). Auch wenn man diese Auffassung nicht für überzeugend halten muss, stellt sie Kommunen in Schleswig-Holstein vor große Probleme.

Ein weiterer Aspekt kommunaler Windparks ist das Kapitalmarktrecht. Dieses kommt insbesondere zum Tragen, wenn eine Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung der Gemeindebürger vorgesehen ist. Daher gilt es, die Beteiligung rechtssicher zu gestalten. Bei jedem kommunalen Windparkprojekt ist außerdem zu prüfen, ob das Vergaberecht Anwendung findet und eine Ausschreibung stattfinden muss.

Das Stichwort „Ausschreibung“ führt zu einem weiteren Problem, das vor allem wirtschaftlicher Natur ist, weil es die Erlöse der Windenergieanlagen betrifft: Seit der jüngsten Reform des EEG steht fest, dass die Vergütungsätze künftig nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern im Wege der Ausschreibung ermittelt werden. Dieser Paradigmenwechsel wird für die Windenergie vom Jahr 2017 an gelten – und das Geschäft wirtschaftlich risikoreicher machen.

Sebastian Helmes

Der Autor
Dr. Sebastian Helmes ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei Sterr-Kölln & Partner in Berlin