Nur rechtskonform

Bürgerbegehren dürfen nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein. (VG Ansbach vom 6. Juli 2006 – AZ AN 4 K 06.437)

Ein Bürgerbegehren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dafür ist zu prüfen, ob die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme rechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen widerspricht. Das Bürgerbegehren darf sich nicht auf ein rechtswidriges Ziel richten.

Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, denn die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muss mit der Verfassung im Einklang stehen. Es wäre unbefriedigend und unökonomisch, einen Bürgerentscheid zuzulassen, der im Falle seiner Annahme rechtswidrig wäre und aufgehoben werden müsste.

Franz Otto