Im Naturschutzgebiet

Ein Bebauungsplan in einem Naturschutzgebiet ist unwirksam, wenn er nicht den Anforderungen der entsprechenden Verträglichkeitsprüfung genügt. (OVG Rheinland-Pfalz vom 12. April 2011 – AZ 8 C 10056/11.OVG)

Bebauungspläne müssen mit den Vorschriften über die Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsprüfung in Einklang stehen, anderenfalls sind sie unwirksam. Im konkreten Fall hatte eine Ortsgemeinde einen Bebauungsplan beschlossen, um dadurch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines Mühlenbetriebes zu schaffen. Das Plangebiet umfasste auch Teile eines FFH-Gebietes (europäisches Naturschutzgebiet).

Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Nach dem der Planung zugrunde liegenden Umweltbericht sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob die im Bebauungsplan vorgesehene Verrohrung und Überbauung des im FFH-Gebiet verlaufenden Bachs die Ziele des Naturschutzgebietes, nämlich die Erhaltung und Wiederherstellung einer „naturnahen Fließgewässerdynamik“, erheblich beeinträchtige.