Durch die Treppe

Bei öffentlichen Gebäuden gilt nur für Schulen und Freizeiteinrichtungen die Pflicht, besondere Sicherheitsvorkehrungen für Kinder zu treffen. (OLG Stuttgart vom 8. Oktober 2003 – AZ 4 U 115/03)

Kommt ein Kind beim Besuch eines öffentlichen Gebäudes zu Schaden, taucht die Frage der Verkehrssicherungspflicht auf. Im konkreten Fall war ein zwei Jahre altes Kind im Treppenhaus zwischen den Pfosten des hölzernen Geländers hindurch zweieinhalb Meter auf einen Steinboden gestürzt und hatte Kopfverletzungen erlitten.

Die Eltern hatten die Auffassung vertreten, das Treppengeländer hätte nicht der Landesbauordnung entsprochen. Nach dem Text galt die besondere Regelung aber nur für Gebäude, in denen sich besonders schutzbedürftige Flächen befinden, bei denen im Allgemeinen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist. Davon konnte in dem konkreten Fall aber keine Rede sein. Es lag aber auch keine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht vor.

Es sind immer sind nur solche Sicherungsmaßnahmen geboten, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Abzustellen ist dabei auf die Schadenswahrscheinlichkeit, also die Gefährdung für Kinder. Nicht jede nur denkbare Gefährdung löst eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern eine solche, die die Möglichkeit für die Verletzung nahe legt. Nach der Auffassung des Gerichts ist eine Gefährdung von Kleinkindern in Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen wahrscheinlich, aber nicht in Treppenhäusern von anderen öffentlichen Gebäuden.

Darüber hinaus ist bei der Bestimmung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen, dass Kleinkinder in der Regel einer ständigen Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen. Dass Kinder unter sechs Jahren sich ohne permanente Aufsicht eines Erziehungsberechtigten in allgemeinen öffentlichen Gebäuden aufhalten, kann aber nicht angenommen werden.

Franz Otto