Angaben zur Person

Mit der Bezeichnung „Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (VWA)“ täuscht ein Bürgermeister keinen akademischen Grad vor, weshalb die Verwendung nicht als Wahlbeeinflussung gewertet werden kann. (OVG Bautzen vom 18. April 2010 – AZ 4 A 410/09)

Unter den Begriff der verbotenen Wahlbeeinflussung fallen alle Umstände, die bei objektivem Verständnis geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken. Dies setzt neben einem örtlichen und zeitlichen auch einen sachlichen Bezug zur Willensbildung voraus. Es muss sich um Umstände handeln, die für die Willensbildung eines durchschnittlichen Wählers vernünftigerweise erheblich sein können.
Bei unwahren Angaben zur Person eines Wahlbewerbers ist anzunehmen, dass sie eine Wahl beeinflussen können. Dazu kann auch die durch einen Ausbildungsabschluss belegte berufliche Qualifikation eines Wahlbewerbers zählen.

Im konkreten Fall wurde dem Bürgermeister vorgeworfen, die Bezeichnung „Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (VWA)“ verwendet zu haben. Dadurch wäre ein akademischer Grad vorgetäuscht worden, der durchaus als Qualifikationsmerkmal eines Bürgermeisters von Bedeutung sein könnte.

Die im konkreten Fall vom Bürgermeister verwendete Bezeichnung war nach dem Strafgesetzbuch zulässig. Dieses erfasst nur akademische Grade, die sich auf Graduierungsbezeichnungen und Ehrentitel beziehen, die Hochschulabsolventen von einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule oder Fachhochschule für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder die Erbringung besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen wurde. Um eine solche Graduierungsbezeichnung handelt es sich nicht, wenn eine Abschlussbezeichnung einer Akademie verwendet wird, die von einem Trägerverein betrieben wird. Der Vorwurf an den Bürgermeister war demzufolge haltlos.

Franz Otto