Abrede von Bietern

Fordert der bestplatzierte Bieter den Zweitplatzierten auf, sein Angebot im Rahmen einer Bindefristverlängerung aufrecht zu erhalten, kann dies eine wettbewerbsbeschränkende Abrede darstellen. (OLG Celle vom 2. Dezember 2010 – AZ 13 Verg 12/10)

Dieser Fall des OLG Celle betrifft eine Ausschreibung für Abfallentsorgungsleistungen. Wegen eines Nachprüfungsverfahrens des drittplatzierten Bieters war die Bindefrist abgelaufen. Daraufhin hatte der Zweitplatzierte erklärt, sein Angebot zurückzuziehen. Der Auftraggeber hatte ihn anschließend gebeten, sein Angebot doch aufrechtzuerhalten; der Zuschlag würde nicht gegen seinen Willen erteilt. Zudem hatte der Geschäftsführer des bestplatzierten Bieters, eine Eigengesellschaft des Auftraggebers, diese Bitte telefonisch wiederholt.

Das OLG Celle sah hierin ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten. Ziel des bestplatzierten Bieters sei es gewesen, die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags des Drittplatzierten herbeizuführen. Das Angebot des Bestbieters sei daher auszuschließen.

Zudem stellt das OLG Celle klar, dass die Aufforderung des Auftraggebers, der zweitplatzierte Bieter solle sein Angebot aufrechterhalten, einen vorsätzlichen Vergabeverstoß darstelle. Das angebotene Wahlrecht bezüglich des Zuschlags sei vergaberechtlich unzulässig.

Ute Jasper / Jan Seidel