Zwischenentscheidungen sind angreifbar

Jede Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist mit einem selbstständigen Rechtsbehelf gerichtlich angreifbar. (EuGH vom 5. April 2017 – AZ C-391/15)

Eine spanische Arbeitsgemeinschaft wandte sich gegen die Zulassung eines konkurrierenden Bewerbers zum Vergabeverfahren für eine öffentliche Baukonzession. Das Oberste Gericht Andalusiens stufte die Klage als „möglicherweise unzulässig“ ein. Nach nationalen Verfahrensvorschriften seien Beschwerden gegen vorbereitende Handlungen des Auftraggebers nur justiziabel, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Entscheidung über den Zuschlag beinhalteten. Die Arbeitsgemeinschaft könne die Vergabeentscheidung nachträglich anfechten.

Das Gericht zweifelte an der Vereinbarkeit dieses nationalen Rechts mit dem Unionsrecht. Art. 1 Abs.1 der Richtlinie 89/665/EWG der nationalen Regelung ist so auszulegen, dass jede Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers nach den unionsrechtlichen Vorschriften der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Regelung entfaltet eine unmittelbare Wirkung.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei