Transparentes Verfahren

Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Kommune bei der Auswahlentscheidung ankommt. (LG Kiel vom 13. Februar 2015 – AZ 14 O 111/14.Kart)

Die von einer Gemeinde bekanntgegebenen Auswahlkriterien genügten im entschiedenen Fall den vom BGH (vom 17. Dezember 2013 – AZ KZR 65/12 und KZR 66/12) entwickelten Transparenzanforderungen innerhalb des Konzessionsvergabeverfahrens nach Paragraf 46 Abs. 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht. Zwar kann im Wege einer funktionalen Ausschreibung vorgegangen werden, wonach der öffentliche Auftraggeber keinen detaillierten Leistungskatalog vorgibt, sondern die zu erbringende Leistung nach dem zu erreichenden Ziel definiert. Nicht zwingend sei die Vorlage eines Konzessionsvertragsentwurfs.

Allerdings genüge es nicht, in einem Kriterium „Sicherstellung der Ziele des § 1 EnWG“ lediglich die Gesetzesziele (u. a. „Sicherheit“, „Preisgünstigkeit“) als Unterkriterien zu benennen und zu gewichten, ohne dass diese Kriterien inhaltlich konkretisiert werden. Insbesondere das Fehlen von Unter-Unterkriterien lässt nicht erkennen, worauf es der Kommune bei der Auswahlentscheidung ankommt.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig