Spielraum der Länder birgt Risiko

Das novellierte Hochwasserschutzgesetz soll das Verwaltungsverfahren für den Bau von Hochwasserschutzanlagen vereinfachen und Klageverfahren gegen diese Anlagen beschleunigen. Teil 2 unseres Beitrags über die Neuregelungen erörtert Möglichkeiten und Risiken des Hochwassserschutzgesetzes II und nimmt eine Gesamtbewertung vor.

Mit der Verabschiedung des Hochwasserschutzgesetzes II gehen weitere Änderungen im BauGB und dem BNatSchG einher. Durch die Änderung in Paragraf 16 BNatSchG soll es künftig „einfacher“ werden, ein eigenes „Ökokonto“ für Maßnahmen des Hochwasserschutzes einzurichten, sodass auch diesbezüglich Maßnahmen bevorratet werden können.

Durch Modifizierungen in Paragraf 1 Abs. 6, Paragraf 9 Abs.1 Nr. 16c und Nr. 16d BauGB sollen Belange des Hochwasserschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Errichtung baulicher Anlagen stärkere Geltung in der Bauplanung bekommen. Durch die Erweiterung in Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB können nun auch Gebiete festgesetzt werden, in denen bestimme technische oder bauliche Maßnahmen vom Bauherrn getroffen werden, um Hochwasserschäden zu minimieren. Durch die Ergänzung in Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB, wird Kommunen zukünftig die Möglichkeit eröffnet, Flächen auf Baugrundstücken zur Versickerung von Niederschlagswasser freizuhalten.

Möglichkeiten und Risiken

Das Hochwassserschutzgesetz II ist nicht unumstritten gewesen. Kontrovers diskutiert wurde zum Beispiel die Ausweisung eines Hochwasserentstehungsgebiets. Einerseits bedeutet die Ausweisung solcher Gebiete nach dem neu eingeführten Paragrafen 78d WHG durch die Länder die Möglichkeit, dass die Länder die Kriterien so festlegen, dass ein effektiverer Hochwasserschutz gewährleistet wird.

In diesem Spielraum der Länder liegt zugleich ein Risiko. Denn es ist anzunehmen, dass die Länder von der Befugnis, Kriterien festzulegen, in unterschiedlicher Art und Weise Gebrauch machen werden. Dies führt zu einem bundesweit uneinheitlichen Rechtszustand, der die Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit für Vorhabenträger beeinträchtigen kann.

Da der Begriff des Hochwasserentstehungsgebiets nicht vorgeprägt ist und der Wortlaut in Paragraf 78d Abs. 1 WHG eine Subsumtion durch den adressierten Vorhabenträger kaum erlaubt, sind negative Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorhabenplanung zu befürchten. Diese können sich insbesondere auf die Finanzierbarkeit von Großvorhaben nachteilig auswirken.

Darüber hinaus ist mit einem erheblichen Mehraufwand für Behörden zu rechnen, wenn neue Vorhaben in dann festgelegten Hochwasserentstehungsgebieten geplant werden. Klar ist auch, dass durch zusätzliche Anforderungen an Bauvorhaben deren Kosten steigen können und erfahrungsgemäß auch werden. Eine Bebauung in Risikogebieten wird somit für Investoren nicht lukrativer. Auch der erwähnte Drittschutz könnte sich negativ auf den Bau auswirken, da es im Falle einer Klage zu teuren Verzögerungen kommen könnte, die durch die Verkürzung des Rechtswegs kaum aufgewogen werden.

Gesamtbewertung

Um das Positive zuerst zu nennen: Das Gesetz ist aus hochwasserschutzrechtlicher Sicht ein Schritt in die richtige Richtung. Es werden Möglichkeiten geschaffen einen effektiveren Schutz vor Hochwasserkatastrophen durchzusetzen. Allerdings ist das Gesetz im Großen und Ganzen wohl etwas zu kurz gesprungen. Es ist, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass es zu einer uneinheitlichen Praxis in den Ländern kommt, was erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringt.

Zusätzliche Rechtsunsicherheit wird durch den nicht hinreichend abgegrenzten Begriff des Risikogebiets nach Paragraf 78b Abs. 1 WHG geschaffen. Dieser stellt nicht auf die Frage ab, ob tatsächlich eine Gefahrenkarte erstellt wurde, sondern ob diese überhaupt zu erstellen ist. Das bietet einen weiten Interpretationsspielraum für Bauplanung und Behörden.

Das Verbot der Heizölverbraucheranlagen wirkt eher symbolisch, da ein Neubau dieser Anlagen aufgrund anderer Gesetze sowieso erhöhten Anforderungen unterliegt und somit weniger praktikabel wird.

Das hohe Schadenspotenzial von Überschwemmungen rechtfertigt erhebliche Anstrengungen. Auf der anderen Seite wiegt das Interesse an der schnellen Schaffung von auch günstigem Wohnraum in den urbanen Zentren, die oft an Gewässern gelegen sind, schwer. Hier ist nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber eine gute Mitte gefunden hat, die den unterschiedlichen Interessen hinreichend Rechnung tragen.

Miriam Vollmer

Die Autorin
Dr. Miriam Vollmer ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Becker, Büttner, Held in Berlin

Info: Teil 1 des Beitrags “Gesetz bietet mehr Möglichkeiten im Hochwasserschutz”