Prüfung der Auskömmlichkeit ist Pflicht

Der Bieter muss Zweifel des Auftraggebers an der Auskömmlichkeit des Angebots ausräumen. (OLG Frankfurt vom 14. Februar 2017 – AZ 11 Verg 14/16)

In einem Vergabeverfahren war das beste Angebot um mehr als zehn Prozent günstiger als das zweitplatzierte. Der Auftraggeber forderte den Bestbieter auf, die Urkalkulation des Angebots vorzulegen. Er vermutete, der Bestbieter habe zu nicht auskömmlichen Preisen kalkuliert.

Aus der Urkalkulation ergaben sich Unstimmigkeiten und Widersprüche zu den Preisangaben im Angebot. Der Auftraggeber durfte das Angebot bereits aufgrund der Unstimmigkeiten und Widersprüche ausschließen. Mit der Urkalkulation konnte der Bestbieter die Vermutung der Unauskömmlichkeit nicht widerlegen, so das OLG Frankfurt.

Die Entscheidung auf Grundlage des alten Vergaberechts ist auf das neue Vergaberecht übertragbar. Nach Paragraf 60 Abs. 1, 2 der Vergabeordnung (VgV) n.F. verlangt der Auftraggeber vom Bieter bei ungewöhnlich niedrigen Preisen Aufklärung und prüft das Angebot anhand der übermittelten Unterlagen. Wird der Angebotspreis nicht zufriedenstellend aufgeklärt, darf der Auftraggeber nach Paragraf 60 Abs. 3 Satz 1 VgV den Zuschlag auf das Angebot ablehnen.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei