Preiswertung in Punkten

Der Auftraggeber muss bei der Angebotswertung den Preis transparent in Punkte umrechnen. (OLG Brandenburg vom 28. März – AZ 6 Verg 5/16)

Wertet der Auftraggeber die Angebote aufgrund des Preises und der Qualität der Angebote, muss er die Berechnungsmethode zuvor transparent machen. Im konkreten Fall vergab der Auftraggeber für den Preis und die Qualität Punkte. Allerdings legte er nicht offen, wie sich der Punktwert für den Preis berechnete.

Dies ist unzulässig, so das OLG Brandenburg. Denn es waren mehrere Rechenwege – mit unterschiedlichen Ergebnissen – denkbar, um den Preis in Punkte umzurechnen. So konnte der Bieter nicht im Vorhinein beurteilen, ob sein Angebot wettbewerbsfähig war.

Die Wertung der Qualität war außerdem intransparent, weil der Auftraggeber sowohl für als „mangelhaft“ als auch „ungenügend“ getestete Produkte null Punkte vergab. Außerdem erhielten Angebote null Punkte, bei denen der Tester „keine Auswahl“ traf, ohne dieses Kriterium näher zu erläutern. Dies eröffne einen Manipulationsspielraum.

Die Entscheidung erging zum alten Vergaberecht. Zur Schulnotenwertung entschieden zuletzt der BGH (4 April 2017 – AZ X ZB 3/17) und der EuGH (14. Juli 2016 – AZ C-6/15). Danach dürfte die Entscheidung des OLG Brandenburg kaum noch so gelten.

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei