Netzentgelte als Auswahlkriterium

Die Berücksichtigung der aktuellen sowie der für die Zukunft prognostizierten Höhe der Netzentgelte als Auswahlkriterium ist nicht zu beanstanden. (OLG Brandenburg vom 22. August 2017 – AZ 6 U 1/17 Kart)

Der unterlegene Bewerber, ein Regionalnetzbetreiber, rügte eine Vergabeentscheidung unter anderem deshalb, weil die regulatorischen Netzentgelte kein zulässiges Auswahlkriterium seien. Deren Höhe sei vom Netzbetreiber nicht in vollem Maße beeinflussbar. Für Regionalnetzbetreiber ergäben sich infolge geringerer Lastdichte, ungünstigerer Netzstruktur und höherer Kosten für den Netzausbau regelmäßig höhere Netzentgelte als bei städtisch geprägten Netzen. Dies sei ein nicht hinnehmbarer Wettbewerbsnachteil.

Dem trat das Gericht entgegen. Anders als Steuern, Umlagen und Abgaben seien die nicht rabattierten Netzentgelte neben den Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb vom Netzbetreiber beeinflussbar. Es unterliege der Entscheidung des Netzbetreibers, ihre Höhe zugunsten seiner Rendite auszuschöpfen. Deren Berücksichtigung ermögliche eine Prognose der aufgrund des Netzbetriebs durch den jeweiligen Bieter tatsächlich zu erwartenden Kosten.

Die tatsächlichen Netzentgelte sind demnach im Hinblick auf das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung nach Paragraf 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zulässiges Auswahlkriterium. Das Gericht greift damit eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2015 auf und bestätigt diese.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.