Konzentrationszonen

Die Vorstellungen einer Bürgerwindpark-Gesellschaft hinsichtlich der Ergänzung von bestehenden Windenergiekonzentrationsflächen sind nicht bindend. (OVG Schleswig vom 19. Februar 2015 – AZ 1 KN 1/14)

Ein Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Ergänzung von Windenergiekonzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan. Er sah sein außerhalb der ausgewiesenen Flächen gelegenes Grundstück benachteiligt. Der Antrag war zulässig. Das Gericht erachtete die Präklusionsregelung des Paragrafen 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar als grundsätzlich für den Flächennutzungsplan anwendbar, jedoch war der Antragsteller aufgrund eines mangelnden diesbezüglichen Hinweises bei der Planbekannntmachung nicht präkludiert (ausgeschlossen).

Der Antrag war auch begründet. Die Auswahl der Konzentrationsflächen hatte sich allein an den Vorstellungen einer kommunalen Bürgerwindpark-Gesellschaft, an welcher der Bürgermeister und alle Gemeindevertreter beteiligt waren, orientiert. Deren Belange stellen allerdings ein Interesse dar, das andere private Interessen keineswegs überragt, sondern lediglich gleichwertig und mithin nicht bindend ist.

Das OVG Schleswig erachtete in diesem Fall nicht nur die Präklusionsregelung für den Flächennutzungsplan als anwendbar, sondern verdeutlicht darüber hinaus, dass ein Bürgerwindpark auch nicht auf der Ebene der gemeindlichen Planung bevorzugt werden kann.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig