Erneute Bekanntmachung der Ausschreibung

Ein nach Neufestlegung der Auswahlkriterien fortgesetztes Auswahlverfahren darf nicht ohne erneute Bekanntmachung abgeschlossen werden. (OLG Brandenburg vom 20. März 2018 – AZ 6 U 4/17 Kart)

Eine Gemeinde hatte wegen ungenügender Auswahlkriterien das Vergabeverfahren um eine Verfahrensstufe zurückgesetzt und zur erneuten Angebotsabgabe aufgefordert. Dabei fasste sie den Katalog der Zuschlagskriterien sowie die Bewertungsmatrix neu und verlegte aufgrund der zeitlichen Verzögerung den Vertragsbeginn um zwei Jahre nach hinten. Ein Bewerber beanstandete, das Auswahlverfahren hätte erneut im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden müssen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Rüge der unterbliebenen Bekanntmachung nicht der Präklusionsvorschrift des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt (§ 47 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 EnWG). Ein übergangenes Unternehmen kann diese daher – abgesehen von Fällen der Verwirkung – jederzeit geltend machen.

Der Umstand, dass die Gemeinde neue Auswahlkriterien und eine neue Wertungsmatrix aufgestellt hat, macht alleine noch keine erneute Bekanntmachung erforderlich. Diese wird nötig, wenn die zunächst gewählten Auswahlkriterien so fehlerhaft sind, dass sie nicht nur in Teilen geändert, sondern wie im konkreten Fall überhaupt erst aufgestellt oder in ganz wesentlichen Punkten abgeändert werden. Im vorliegenden Fall kam vor allem die Verschiebung des beabsichtigten Vertragsbeginns zum Tragen.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht auch dem am Vergabeverfahren Beteiligten ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis bei einer Verletzung der Pflicht zur (erneuten) Bekanntmachung zusprach.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.