Eltern leben getrennt

Bei der Bemessung von Elternbeiträgen ist das Einkommen des vom Kind getrennt lebenden, nicht ehelichen und nichtpersonenberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen. (OVG Berlin-Brandenburg vom 15. April 2014 – AZ 6 S 18.14)

Eine Frau wandte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich gegen die Zahlung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihres Sohnes. Die Beitragshöhe war ermittelt worden auf Grundlage ihres Einkommens und des Einkommens des von ihr und dem gemeinsamen Sohn getrennt lebenden nicht personensorgeberechtigten Kindsvaters.

Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Dies ergibt sich aus Paragraf 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit Paragraf 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (Bbg.KitaG).

Die Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung nach Paragraf 17 Abs. 2 Bbg.KitaG verlangt, dass bei der Berechnung nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrundegelegt wird. Sozialverträglich ist eine Staffelung nur dann, wenn sie sich an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit orientiert.

Daher ist jedenfalls bei getrennt lebenden, nicht ehelichen Eltern nur das Einkommen des Personensorgeberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Elterneinkommens zugrunde zu legen, weil nur dies tatsächlich verfügbar ist. Das Einkommen des getrennt lebenden, nicht ehelichen Elternteils, der nicht personensorgeberechtigt ist, wirkt sich nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils aus.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.