Blick voraus

Der Jugendhilfeträger handelt rechtmäßig, wenn er in seiner Auswahlentscheidung hinsichtlich der Belegung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen auch jene Kinder berücksichtigt, deren Förderansprüche erst im Verlauf eines Kindergartenjahrs entstehenden. (OVG Lüneburg vom 28. November 2014 – AZ 4 ME 221/14)

Ein Kind besuchte die Kindertagesstätte täglich in einer Vormittagsgruppe, die aufgelöst wurde. Mit Anmeldung für das neue Kindergartenjahr wurde den Eltern des Kindes mitgeteilt, dass es für den Besuch einer Vormittagsgruppe die Kindertagesstätte wechseln müsse. Bei der Entscheidung über die Vergabe freier Plätze in der derzeitigen Einrichtung wurden auch die erst im Laufe des streitbefangenen Kindergartenjahres noch entstehenden Ansprüche von Kindern auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes mitberücksichtigt (gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dies ist zulässig.

Das „Freihalten“ von Plätzen für Kinder, die erst im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollenden werden, gegenüber dem Kind, das bereits zu Beginn des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist nicht rechtswidrig und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Bei einer auf ein Kindergartenjahr bezogenen Planung des Jugendhilfeträgers unterscheiden sich die bereits zu Beginn des Kindergartenjahrs entstandenen Ansprüche auf Förderung nicht wesentlich von den Ansprüchen, die erst im Verlaufe des Kindergartenjahres entstehen.

Darüber hinaus besteht auch ein sachlicher Grund für die Berücksichtigung künftiger Förderansprüche. Denn anderenfalls würde bei Kindern, die erst im Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollenden, eine Berücksichtigung der Förderfaktoren bei Zuweisung eines Betreuungsplatzes gar nicht erfolgen können (§ 22 und § 24 SGB VIII).

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.