Außerhalb des Wohnortes

Den Antrag auf Unterbringung eines Kindes in einer Kita außerhalb des Wohnorts kann der zuständige Jugendhilfeträger nur ablehnen, wenn der konkrete Platz schon vergeben ist. (OVG Bautzen vom 21. Juni 2013 – AZ 1 B 336/13)

Eltern begehrten für ihr Kind im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung außerhalb ihres Wohnortes. Die Einrichtung selbst hatte ihre Zusage erteilt. Der Jugendhilfeträger aber verweigerte die Zuweisung unter Verweis auf seine Verpflichtung, vorrangig für alle ortsansässigen Kinder Betreuungsplätze zur Verfügung stellen zu müssen.

Zunächst ist festzustellen, dass der Anspruch berechtigt ist. Er ergibt sich aus dem Sächsischen Kindertagesstättengesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 SächsKitaG). Zwar richtet sich der Anspruch als Erstes gegen den örtlichen Jugendhilfeträger im Bezug auf den Wohnort des Antragstellers.

Der Anspruch auf Betreuung außerhalb der Wohnortgemeinde ergibt sich aber daraus, dass die Eltern des Kindes ihr Wunsch- und Wahlrecht nach Paragraf 4 SächsKitaG rechtzeitig ausgeübt haben. Bei dem Wunsch- und Wahlrecht handelt es sich um das Recht des Leistungsberechtigten, dem nur gesetzlich geregelte Einschränkungen – wie die Verfügbarkeit des Platzes – entgegenstehen können. Der Platz war in der Einrichtung verfügbar.

Der Jugendhilfeträger kann sich mit der Ablehnung des Antrags nicht darauf berufen, aus der Bedarfsplanung für das gesamte Stadtgebiet ergebe sich eine Unterdeckung. Der Verweis des Trägers, dass freie Plätze Kindern im eigenen Stadtgebiet vorbehalten werden müssten, kann nur dann greifen, wenn er zugleich glaubhaft gemacht hat, das der konkrete Platz zur Erfüllung eines Anspruchs eines anderen Kindes benötigt wird (Paragraf 3 SächsKitaG).

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.