Auskunft des Altkonzessionärs

Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten umfasst auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes. (BGH vom 14. April 2015 – AZ EnZR 11/14)

Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil des OLG Celle vom 9. Januar 2014 (AZ 13 U 52/13), wonach Altkonzessionäre der Gemeinde im Rahmen der Konzessionsvergabe gemäß Paragraf 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens netzbezogene Informationen zur Verfügung stellen müssen. Der Umfang der herauszugebenden Informationen wird in einem Gemeinsamen Leitfaden der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts zur Vergabe von Strom und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers konkretisiert. Dieser Leitfaden dient als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die beteiligten Akteure und wurde unter Berücksichtigung der Neufassung des Paragrafen 46 Abs. 2, 3 EnWG im Jahr 2011 und der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum 21. Mai 2015 überarbeitet.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig