Anspruch durchsetzen

In der Insolvenz von Privatpersonen und Unternehmen stellt sich die Frage, ob Kommunen im Wege der Zwangsvollstreckung erhaltene Gegenstände und Geldbeträge zurückerstatten müssen. Nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzanfechtung von Zwangsvollstreckungen hat sich die Position der Kommunen verbessert.

Kommunen sind immer wieder von der Insolvenzanfechtung betroffen und müssen zwangsvollstreckte Beträge erstatten. Dieses in der Insolvenzordnung (§§ 129 InsO ff.) geregelte Rechtsinstrument verschafft Insolvenzverwaltern die Möglichkeit, Vermögensverschiebungen im Vorfeld einer Insolvenz im Interesse aller Insolvenzgläubiger rückgängig zu machen.

Im Grundsatz ist dies eine gerechte und sinnvolle Sache, da dadurch klassische Vermögensverschiebungen des Schuldners an Familie, Freunde und bevorzugte Geschäftspartner bei bereits absehbarer Insolvenz im Interesse aller anderen Gläubiger rückgängig gemacht werden können. Die zurückgeholten Beträge können dann zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Forderung aller Gläubiger eingesetzt werden. Und gerade Kommunen müssen oft genug miterleben, dass Steuern und Abgaben unbezahlt bleiben und in einem Insolvenzverfahren nicht oder nur mit sehr geringer Quote befriedigt werden, weil wesentliche Vermögenswerte im Vorfeld bereits durch den Schuldner beiseitegeschafft oder verbraucht wurden.

Die Kehrseite der Medaille ist, dass Insolvenzverwalter regelmäßig im Rahmen der Anfechtung bereits erhaltene Beträge von den Kommunen zurückfordern, obwohl die Städte und Gemeinden ohnehin nur eine geringe Quote erhalten. Im Fall der Zwangsvollstreckung binnen drei Monaten vor dem Insolvenzantrag ist dies vertretbar, darüber hinaus aber zumindest fragwürdig. Für Anfechtungen gilt:

Die Anfechtung nach Paragraf 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Rechtshandlungen Dritter, insbesondere von Drittschuldnern oder der zwangsvollstreckenden Kommune selbst, sind keine Handlungen des Schuldners und damit nicht innerhalb des bis zu zehn Jahre zurückreichenden Anfechtungszeitraums anfechtbar.

Zwangsvollstreckungen sind nur innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des Paragrafen 131 InsO anfechtbar oder nach Maßgabe des Paragrafen 88 InsO unwirksam.

Zu der maßgeblichen Frage, ob eine Anfechtung außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nach Paragraf 133 InsO erfolgen kann, ob also eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegt, hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 seine Rechtsprechung zu den Fällen der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Kontopfändung und Handlung von Vollstreckungsbeamten zugunsten der Gläubiger deutlich geändert. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Die Anfechtung gemäß Paragraf 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (Randnummer 14).

  • Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt (Rn. 14).

  • Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (Rn. 15).

Gegenstand der Anfechtung in Vollstreckungsfällen ist die von dem Gläubiger mit Zwangsmitteln bewirkte Vermögensverlagerung. Ein etwaiger Mitwirkungsbeitrag des Schuldners kann zwar rechtfertigen, die Vollstreckung auch als Handlung des Schuldners anzusehen und die Vollstreckung infolgedessen einer freiwillig gewährten Befriedigung des Gläubigers durch den Schuldner gleichzustellen. Die Hürden hierfür hat der BGH aber deutlich heraufgesetzt.

Nicht jeder Mitwirkungsbeitrag des Schuldners rechtfertigt es, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners zu qualifizieren. Denn andernfalls wäre für die Pfändung künftiger Forderungen, die selten ohne eine Mitwirkung des Schuldners entstehen, regelmäßig der Anwendungsbereich des Paragrafen 133 Abs. 1 InsO eröffnet. Dies ist aber mit dem Zweck dieser Norm nicht vereinbar, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.

Genaue Prüfung des Einzelfalls

Die Abgrenzung im Detail bleibt schwierig und bedarf einer sehr genauen Prüfung im Einzelfall. Kommunen können bereits im Rahmen der Zwangsvollstreckung die richtigen Weichen stellen und eine Anfechtung so bereits im Vorfeld vermeiden. Ferner können sie sich die Regeln der Darlegungs- und Beweislast bei der Abwehr von Anfechtungsansprüchen nach Paragraf 133 InsO zunutze machen.

Konkret ist eine Anfechtung in vielen wichtigen Praxisfällen nicht (mehr) möglich. Etwa wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und er sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte.

Es zeigt sich, dass sich die Rechtsprechung im Jahr 2017 deutlich zugunsten der Kommunen geändert und deren Ausgangslage bei der Anfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen verbessert hat. Keinesfalls sollte jedem Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nachgegeben werden. Eine vollständige Zurückweisung des Anspruchs, jedenfalls aber ein guter Vergleich, ist jetzt noch besser durchsetzbar.

Olaf Hiebert

Der Autor
Dr. Olaf Hiebert ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht bei der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf